Datenschutz        

Rechtsanwalt Henkel verfügt über jahrelange Erfahrungen in der Beratung betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Er selbst nimmt diese Funktion als externer Datenschutzbeauftragter für mehrere Unternehmen wahr. Gerne wird er auch für Ihr Unternehmen tätig.

Nachfolgend finden Sie einige Musterformulare im Zusammenhang mit der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.


Aufgaben eines betr. Datenschutzbeauftragten | Bestellungsurkunde Muster |
Bestellungsurkunde stvbdsb Muster | Verfahrensverzeichnis Muster |


Aufgaben eines (externen) betrieblichen Datenschutzbeauftragten

1. Unterstellung/Weisungsunabhängigkeit

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist der Geschäftsleitung unterstellt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist er an Weisungen nicht gebunden.

2. Aufgaben

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die Einhaltung des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) sowie andere Vorschriften, die den Datenschutz betref-fen, sicherzustellen.

3. Aufgabenbereich im Einzelnen

3.1 Datenverarbeitungsprogramme überwachen

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen.

3.2 Schulung

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vor-schriften des BDSG sowie andere Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen.

3.3 Vorabkontrolle

Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle) durch den betrieblichen Datenschutzbeauf-tragten.

3.4 Überwachung und Koordinierung

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die Maßnahmen für Datenschutz und Datensicherung, soweit diese ihre Grundlage im BDSG haben, zu überwa-chen und zu koordinieren.

3.5 Benachrichtigung und Auskunftserteilung

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat bei der Benachrichtigung und der Auskunftserteilung gemäß §§ 33 und 34 BDSG mitzuwirken.

3.6 Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat zu prüfen, ob die gemäß § 9 BDSG geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen zu gewährleisten.

3.7 Beschwerden

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat Beschwerden, die mit dem BDSG oder anderen Vorschriften zum Datenschutz in Beziehung stehen, zu bearbeiten. Dieses erfordert insbesondere eine genaue und vollständige Prüfung des zugrun-deliegenden Sachverhalts, sowie in angemessener Frist, eine Stellungnahme ge-genüber dem Beschwerdeführer.

3.8 Richtlinien

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat Richtlinien für den Datenschutz zu fassen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln.

3.9 Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat zu veranlassen, daß die bei der Ver-arbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet werden.

3.10 Verfahrensverzeichnis für Jedermann

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte führt ein Verfahrensverzeichnis, das er auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar machen muß (§ 2 g Abs. 2 Satz 2 BDSG).

4. Befugnisse

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Initiativ- und Einspruchsrecht, verbunden mit einem direkten Kontrollrecht, in sämtlichen Bereichen des Un-ternehmens.

Bei der Anwendung seiner Fachkunde ist er gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 2 BDSG weisungsfrei.

Gegenüber der Geschäftsleitung hat er ein direktes Vortragsrecht. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Geschäftsleitung zu unterstützen.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, von der jeweils zuständi-gen Stelle zu verlangen, daß die Richtlinien, Anweisungen und Gesetze zum Da-tenschutz eingehalten werden.

In Erfüllung seiner Aufgabe hat er ein ungehindertes Kontroll- und Zutrittsrecht im gesamten Unternehmen. Er ist insoweit befugt, sämtliche Unterlagen einzu-sehen.

Dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist durch die jeweilige datenverar-beitende Stelle eine Übersicht nach Maßgabe des § 4 g Abs. 2 BDSG zur Verfü-gung zu stellen, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, über

  • Name, Anschrift, Geschäftsleitung der verantwortlichen Stelle;
  • Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung;
  • eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen unter diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern, den die Daten mitgeteilt wer-den können;
  • Regelfristen für die Löschung der Daten;
  • eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten;
  • eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind;
  • eine Übersicht über die zugriffsberechtigten Personen.

In Zweifelsfällen kann sich der Stelleninhaber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig im Vorfeld der Planung zu unterrichten.

5. Verschwiegenheitspflicht

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte verfügt aufgrund seiner Tätigkeit über Einblicke über Vorgänge mit besonders vertraulichem Inhalt.

Er unterliegt damit einer besonderen Verschwiegenheitspflicht.

Er unterliegt weiter der Verschwiegenheitspflicht über die Identität eines Betrof-fenen sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird (§ 4 f Abs. 4 BDSG).

 


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Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die Firma...

bestellt hiermit mit Wirkung vom

Herrn/Frau

zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Ihre Aufgabe ist es, unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Organisationseinheit, durch Beratung und jederzeitige auch unangemeldete Kontrollen auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus §§ 4 f und 4 g Bundesdatenschutzgesetz. Sie sind bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu unterstützen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an Sie wenden.

Sie sind auf dem Gebiete des Datenschutzes weisungsfrei und der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Zuständig ist Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ....

Ort, Datum Ort, Datum

______________________________ _____________________________
GL Herr/Frau


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Bestellung zum/zur stellvertretenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Die Firma...

bestellt hiermit mit Wirkung vom

Herrn/Frau

zum/zur stellvertretenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Im Falle einer Vertretung entspricht Ihre Stellung der des/der betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Ihre Aufgabe ist es, im Vertretungsfall unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der jeweiligen Organisationseinheit, durch Beratung und jederzeitige auch unangemeldete Kontrollen auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz hinzuwirken. Im Einzelnen ergibt sich die Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus §§ 4 f und 4 g Bundesdatenschutzgesetz. Sie sind bei der Erfüllung Ihrer Aufgabe von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu unterstützen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich in Angelegenheiten des Datenschutzes an Sie wenden.

Sie sind auf dem Gebiete des Datenschutzes weisungsfrei und der Geschäftsleitung direkt unterstellt. Zuständig ist Geschäftsführer/Vorstandsmitglied ....

Ort, Datum Ort, Datum

______________________________ _____________________________
GL Herr/Frau


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Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG)

Angaben zur verantwortlichen Stelle (§ 4e Satz 1Nr. 1-3 BDSG)

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle

2.1 Leiter der verantwortlichen Stelle und der Datenverarbeitung

2.2 Bei verantwortlicher Stelle in Drittland: Inlandsvertreter

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Angaben zu den Verfahren automatisierter Verarbeitung (§ 4e Satz 1 Nr. 4-8 BDSG

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

Personengruppe

 

Daten/Datenkategorie

 

 

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

 

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

 

7. Regelfristen für die Löschung der Daten

 

8. Geplante Datenübermittlung in Drittstaatengeplant:

geplant: [ ] ja  [ ] nein
Wenn ja
Zweck Daten/Datenkategorie Länder/Länderkategorie
     
     
     
     

 


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